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AGB

Allgemeine Vertragsgrundlagen [gem. Richtlinien SDSt/AGD] für Verträge
mit Form+Marke Werbeagentur, Adriana Rotaru.
Stand 2011

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen
zu Wissensgewinnung und -aufbereitung, konzeptionellen Ausarbeitungen,
Design und Produktionsüberwachung zwischen Form+Marke und dem Auftrag-
geber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese Bedingungen
enthalten, die den hier aufgeführten Bedingungen entgegenstehen oder von
ihnen abweichen.
1.2 Die hier aufgeführten Bedingungen gelten auch dann, wenn Form+Marke
in Kenntnis von Bedingungen des Auftraggebers, die den hier aufgeführten
Bedingungen entgegenstehen oder von ihnen abweichen, den Auftrag
vorbehaltlos abwickelt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann
gültig, wenn ihnen Form+Marke ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen Form+Marke und dem Auftraggeber
zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.

2. Urheber- und Nutzungsrecht

2.1 Jeder Form+Marke erteilte Auftrag ist ein Urheber(werk)vertrag, der auf
die Einräumung von Nutzungsrechten an den (Werk)Leistungen gerichtet ist.
2.2 Alle Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfe
und Reinausführungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen
Bestimmungen gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforder-
lichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
Damit stehen Form+Marke insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche
aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfe
und Reinausführungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung seitens
Form+Marke weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmungen berechtigt Form+Marke, eine Vertragstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart,
gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste
Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.4 Form+Marke überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird
jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der
Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf ausdrücklich der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit Form+Marke.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung
durch den Auftraggeber an diesen über.
2.6 Form+Marke hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in
Veröffentlichungen als Urheber der Designleistungen genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Form+Marke
zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann Form+Marke 100% der vereinbarten
bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung)
üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.
2.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und
Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen
kein Miturheberrecht.

3. Vergütung

3.1 Die Vergütung für Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitungen,
Entwürfe, Reinausführungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt
auf Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste
Fassung), sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Bereits die Anfertigung von vorbereitenden Arbeiten und Entwürfen ist kosten-
pflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Die Vergütungen sind Nettobeträge, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen
genutzt, ist Form+Marke berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der
ursprünglich enthaltenen Vergütung und der höheren Vergütung für die
tat-sächliche Nutzung zu verlangen.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von
Recherche- oder Erhebungsdesigns, konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfen
oder Reinausführungen, die Manuskriptbearbeitung, die Produktionsüberwachung
etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2 Form+Marke ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremd-
leistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich deshalb, Form+Marke entsprechende
Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung von Form+Marke erteilt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber,
Form+Marke im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,
die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die
Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, die für Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag stehen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftrag-
geber zu erstatten.

5. Fälligkeit der Vergütung; Abnahme

5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die
Vergütung bei Ablieferung des Werks fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus subjektiven beziehungsweise gestalterisch
künstlerischen Gründen verweigert werden. Es besteht im Rahmen des
Auftrags Gestaltungsfreiheit.
5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entspre-
chende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein
Auftrag über längere Zeit und erfordert er von Form+Marke hohe finanzielle
Vorleistungen, sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von
50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.4 Bei Zahlungsverzug kann Form+Marke Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a.
über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon
ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine
niedrigere Belastung nachzuweisen.

6. Eigentumsvorbehalt etc.

6.1 An Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfe
und Reinausführungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die
Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an Form+
Marke zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen,
die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.

7. Digitale Daten

7.1 Form+Marke ist nicht verpflichtet, Dateien oder Ausarbeitungen, die im
Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der
Arbeitgeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu
vereinbaren und zu vergüten.
7.2 Hat Form+Marke dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Form+Marke geändert werden.

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

8.1 Vor Ausführung von Vervielfältigungen sind Form+Marke Korrekturmuster
vorzulegen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch Form+Marke erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist
Form+Marke berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen
zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Form+Marke
haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Form+Marke
10 bis 20 einwandfreie (ungefaltete) Belege unentgeltlich. Form+Marke ist
berechtigt, diese zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden

9. Gewährleistung

9.1 Form+Marke verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt
auszuführen, insbesondere überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc.
sorgfältig zu behandeln.
9.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich bei Form+Marke geltend zu machen.
Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

10. Haftung

10.1 Form+Marke haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit, sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen
trifft. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungs-
gehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Form+Marke nur bei der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare
Schäden, Mangelschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsab-
schluß und aus unerlaubter Handlung ist ausserdem auf den Ersatz des
typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.2 Soweit Form+Marke kein Auswahlverschulden trifft, übernimmt
Form+Marke gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung
für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an
Dritte erteilt werden. Form+Marke tritt in diesem Fall lediglich als Vermittler auf.
10.3 Sofern Form+Marke selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt
Form+Marke hiermit sämtliche zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz
oder sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder nicht erfolgter
Lieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer
Inanspruchnahme von Form+Marke zunächst zu versuchen, die abgetretenen
Ansprüche durchzusetzen.
10.4 Der Auftraggeber stellt Form+Marke von allen Ansprüchen frei, die Dritte
gegen Form+Marke stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber
nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. die Haftung trägt. Er trägt die Kosten
einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5 Mit der Freigabe von Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitun-
gen, Entwürfe und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die inhaltliche, technische und funktionsgerechte
Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
10.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Erhebungen, Recherchen,
konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfe und Reinausführungen entfällt
jede Haftung seitens Form+Marke.
10.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit der Leistungen haftet
Form+Marke nicht.

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen aus
subjektiven Verständnisgründen oder hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Ausführung oder Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Form+Marke behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeit.
11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, kann Form+Marke eine angemessene Erhöhung
der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann
Form+Marke auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltend-
machung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Form+Marke
übergebenen Daten und Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber
Form+Marke von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Erfüllungsort der Sitz von Form+Marke.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die
Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Gerichtsstand ist der Sitz von Form+Marke, sofern der Auftraggeber
Vollkaufmann ist. Form+Marke ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers
zu klagen.

Form+Marke Werbeagentur Adriana Rotaru
Siegfried-Kühn-Str. 4 | 76135 Karlsruhe