AGB
Allgemeine Vertragsgrundlagen [gem. Richtlinien SDSt/AGD] für Verträge mit Form+Marke Werbeagentur, Adriana Rotaru. Stand 2011
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zu Wissensgewinnung und -aufbereitung, konzeptionellen Ausarbeitungen, Design und Produktionsüberwachung zwischen Form+Marke und dem Auftrag- geber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese Bedingungen enthalten, die den hier aufgeführten Bedingungen entgegenstehen oder von ihnen abweichen. 1.2 Die hier aufgeführten Bedingungen gelten auch dann, wenn Form+Marke in Kenntnis von Bedingungen des Auftraggebers, die den hier aufgeführten Bedingungen entgegenstehen oder von ihnen abweichen, den Auftrag vorbehaltlos abwickelt. 1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Form+Marke ausdrücklich schriftlich zustimmt. 1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen Form+Marke und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Urheber- und Nutzungsrecht
2.1 Jeder Form+Marke erteilte Auftrag ist ein Urheber(werk)vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den (Werk)Leistungen gerichtet ist. 2.2 Alle Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfe und Reinausführungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforder- lichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Form+Marke insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfe und Reinausführungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung seitens Form+Marke weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt Form+Marke, eine Vertragstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 2.4 Form+Marke überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf ausdrücklich der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit Form+Marke. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber an diesen über. 2.6 Form+Marke hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen als Urheber der Designleistungen genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Form+Marke zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann Form+Marke 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen. 2.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung für Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfe, Reinausführungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von vorbereitenden Arbeiten und Entwürfen ist kosten- pflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.2 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist Form+Marke berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der ursprünglich enthaltenen Vergütung und der höheren Vergütung für die tat-sächliche Nutzung zu verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Recherche- oder Erhebungsdesigns, konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfen oder Reinausführungen, die Manuskriptbearbeitung, die Produktionsüberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet. 4.2 Form+Marke ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremd- leistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich deshalb, Form+Marke entsprechende Vollmacht zu erteilen. 4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Form+Marke erteilt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Form+Marke im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, die für Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftrag- geber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung; Abnahme
5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werks fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. 5.2 Die Abnahme darf nicht aus subjektiven beziehungsweise gestalterisch künstlerischen Gründen verweigert werden. Es besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. 5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entspre- chende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit und erfordert er von Form+Marke hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. 5.4 Bei Zahlungsverzug kann Form+Marke Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt etc.
6.1 An Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfe und Reinausführungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 6.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an Form+ Marke zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 6.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1 Form+Marke ist nicht verpflichtet, Dateien oder Ausarbeitungen, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Arbeitgeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. 7.2 Hat Form+Marke dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Form+Marke geändert werden.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1 Vor Ausführung von Vervielfältigungen sind Form+Marke Korrekturmuster vorzulegen. 8.2 Die Produktionsüberwachung durch Form+Marke erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Form+Marke berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Form+Marke haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Form+Marke 10 bis 20 einwandfreie (ungefaltete) Belege unentgeltlich. Form+Marke ist berechtigt, diese zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden
9. Gewährleistung
9.1 Form+Marke verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. 9.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Form+Marke geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
10. Haftung
10.1 Form+Marke haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Form+Marke nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsab- schluß und aus unerlaubter Handlung ist ausserdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 10.2 Soweit Form+Marke kein Auswahlverschulden trifft, übernimmt Form+Marke gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden. Form+Marke tritt in diesem Fall lediglich als Vermittler auf. 10.3 Sofern Form+Marke selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt Form+Marke hiermit sämtliche zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von Form+Marke zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. 10.4 Der Auftraggeber stellt Form+Marke von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Form+Marke stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. die Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. 10.5 Mit der Freigabe von Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitun- gen, Entwürfe und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die inhaltliche, technische und funktionsgerechte Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. 10.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Erhebungen, Recherchen, konzeptionellen Ausarbeitungen, Entwürfe und Reinausführungen entfällt jede Haftung seitens Form+Marke. 10.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit der Leistungen haftet Form+Marke nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen aus subjektiven Verständnisgründen oder hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Ausführung oder Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Form+Marke behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeit. 11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Form+Marke eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann Form+Marke auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltend- machung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Form+Marke übergebenen Daten und Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Form+Marke von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von Form+Marke. 12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.4 Gerichtsstand ist der Sitz von Form+Marke, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Form+Marke ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Form+Marke Werbeagentur Adriana Rotaru Siegfried-Kühn-Str. 4 | 76135 Karlsruhe
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